Schwarzarbeit – Risiken für Auftraggeber und Auftragnehmer

1. Einleitung

 

Schwarzarbeit ist in Deutschland ein weit verbreitetes Phänomen. Ob beim privaten Hausbau, bei Renovierungsarbeiten oder bei alltäglichen Dienstleistungen – immer wieder entscheiden sich Auftraggeber und Auftragnehmer, Leistungen „ohne Rechnung“ abzuwickeln. Was kurzfristig nach einer finanziellen Ersparnis klingt, birgt erhebliche rechtliche, finanzielle und strafrechtliche Risiken.

Dieser Beitrag erklärt, was unter Schwarzarbeit zu verstehen ist, welche gesetzlichen Grundlagen gelten und mit welchen Konsequenzen sowohl Auftraggeber als auch Auftragnehmer rechnen müssen. Außerdem wird die aktuelle Rechtsprechung, insbesondere die des Bundesgerichtshofs (BGH), beleuchtet.

 

2. Begriff und gesetzliche Grundlagen der Schwarzarbeit

Der Begriff „Schwarzarbeit“ ist im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) verankert. Nach § 1 Abs. 2 SchwarzArbG liegt Schwarzarbeit insbesondere dann vor, wenn:

  • selbstständige Tätigkeiten ausgeübt werden, ohne die dafür erforderlichen gewerbe-, steuer- oder sozialversicherungsrechtlichen Pflichten einzuhalten,
  • Leistungen erbracht werden, die auf die Umgehung von Abgaben gerichtet sind,
  • Arbeitnehmer beschäftigt werden, ohne sie bei den Sozialversicherungsträgern anzumelden.

Schwarzarbeit ist damit kein einheitlicher Straftatbestand, sondern eine Sammelbezeichnung für verschiedene Gesetzesverstöße, die in unterschiedlichen Rechtsgebieten – vom Strafrecht über das Steuerrecht bis hin zum Arbeitsrecht – relevant werden.

 

3. Typische Erscheinungsformen

In der Praxis zeigt sich Schwarzarbeit vor allem in folgenden Konstellationen:

  • Bau- und Handwerksleistungen ohne Rechnung („bar auf die Hand“)
  • Haushaltshilfen oder Pflegekräfte, die ohne Anmeldung beschäftigt werden
  • Gewerbliche Tätigkeiten ohne Gewerbeanmeldung oder ohne steuerliche Erfassung

Gerade im Baugewerbe ist die Versuchung groß: Ein Angebot ohne Umsatzsteuer wirkt für Auftraggeber günstiger, während der Auftragnehmer sich zusätzliche Gewinne verspricht. Doch hier beginnt die rechtliche Falle.

 

4. Konsequenzen für den Auftragnehmer

Wer Schwarzarbeit leistet, setzt sich erheblichen Risiken aus:

 

4.1 Strafrechtliche Folgen

  • Steuerhinterziehung (§ 370 AO): Werden Einnahmen aus Schwarzarbeit nicht versteuert, liegt regelmäßig eine Steuerhinterziehung vor. Strafrahmen: Geldstrafe bis hin zu Freiheitsstrafe.
  • Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB): Werden Arbeitnehmer schwarz beschäftigt, macht sich der Arbeitgeber strafbar.

4.2 Bußgelder nach dem SchwarzArbG

  • Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz sieht empfindliche Bußgelder vor – je nach Art und Umfang bis zu 50.000 €.

4.3 Zivilrechtliche Risiken

  • Wer Schwarzarbeit leistet, verliert seinen Anspruch auf Werklohn. Da der Vertrag wegen Verstoßes gegen § 134 BGB nichtig ist, kann der Auftragnehmer seinen Lohn nicht einklagen.

 

5. Konsequenzen für den Auftraggeber

Auch der Auftraggeber geht erhebliche Risiken ein, wenn er Schwarzarbeit in Anspruch nimmt:

 

5.1 Nichtigkeit des Vertrags

Der Bundesgerichtshof hat mehrfach entschieden, dass Verträge über Schwarzarbeit nichtig sind.

  • BGH, Urteil vom 01.08.2013 – VII ZR 6/13: Ein Auftraggeber, der eine Werkleistung „ohne Rechnung“ vergibt, kann keine Mängelansprüche geltend machen.
  • BGH, Urteil vom 10.04.2014 – VII ZR 241/13: Auch eine teilweise Abrede („Rechnung ja, aber ohne Umsatzsteuer“) führt zur Nichtigkeit.

Das bedeutet: Der Auftraggeber kann keine Fertigstellung, keine Nachbesserung und keine Gewährleistung verlangen – selbst dann nicht, wenn das Werk mangelhaft ist.

 

5.2 Straf- und Bußgeldrisiken

Auch Auftraggeber können wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung belangt werden. Zudem drohen Bußgelder nach dem SchwarzArbG. Der Auftraggeber muss zudem damit rechnen, dass er die vorenthaltenen Sozialbeiträge an die Krankenkasse und Rentenversicherung nachzahlen muss. Je mehr Schwarzarbeiter der Unternehmer beschäftigt und je länger die Beschäftigung andauert, können dort enorme Nachforderungen entstehen.

 

5.3 Haftungsrisiken und fehlender Versicherungsschutz

Entstehen durch die Schwarzarbeit Schäden, trägt der Auftraggeber in vielen Fällen das volle Risiko. Versicherungen verweigern häufig die Regulierung, wenn die Schäden im Zusammenhang mit Schwarzarbeit stehen.

 

6. Praktische Konsequenzen aus der Rechtsprechung

Die Rechtsprechung des BGH hat die Risiken der Schwarzarbeit für Auftraggeber in den letzten Jahren erheblich verschärft. Während früher teilweise noch Ansprüche auf Rückzahlung oder Schadenersatz diskutiert wurden, ist die Linie heute eindeutig:

  • Keine Werklohnansprüche des Auftragnehmers
  • Keine Mängelrechte des Auftraggebers

Damit befinden sich beide Vertragsparteien in einer „Lose-Lose-Situation“. Wer auf Schwarzarbeit setzt, verzichtet bewusst auf die Durchsetzung seiner Rechte.

 

7. Beispiel aus der Praxis

Ein Bauherr lässt sein Badezimmer von einem Handwerker renovieren. Um Kosten zu sparen, vereinbaren beide: „ohne Rechnung“. Die Arbeiten weisen erhebliche Mängel auf – das Bad ist unbenutzbar.

  • Der Bauherr kann den Handwerker nicht auf Nachbesserung oder Schadenersatz verklagen, da der Vertrag nichtig ist.
  • Der Handwerker kann seinen Werklohn ebenfalls nicht einklagen.
  • Beide riskieren zusätzlich strafrechtliche Konsequenzen.

Das vermeintliche „Schnäppchen“ wird schnell zu einem teuren Risiko.

 

8. Gesetzliche Alternativen und rechtssichere Gestaltung

Anstatt auf Schwarzarbeit zu setzen, sollten Auftraggeber und Auftragnehmer auf rechtssichere Verträge und ordnungsgemäße Rechnungen achten. Dazu gehört:

  • Abschluss eines schriftlichen Werkvertrages,
  • ordnungsgemäße Ausstellung einer Rechnung mit Umsatzsteuer,
  • Anmeldung von Beschäftigungsverhältnissen bei den Sozialversicherungsträgern,
  • ggf. Prüfung, ob ein Gewerbeschein erforderlich ist.

Nur so ist gewährleistet, dass beide Seiten ihre Rechte durchsetzen können und keine strafrechtlichen Risiken bestehen.

 

9. Fazit

Schwarzarbeit mag auf den ersten Blick attraktiv wirken, weil kurzfristig Kosten gespart werden. Tatsächlich aber bringt sie für beide Seiten erhebliche Nachteile mit sich:

  • Auftragnehmer riskieren strafrechtliche Verfolgung, hohe Bußgelder und den Verlust ihres Lohnanspruchs.
  • Auftraggeber verlieren sämtliche vertraglichen Rechte, riskieren selbst Strafen und bleiben im Schadensfall auf allen Kosten sitzen. Es drohen hohe Rückforderungen der Sozialversicherungsträger wie Krankenkasse und Rentenversicherung.

Die klare Botschaft lautet daher: Finger weg von Schwarzarbeit. Nur durch transparente Verträge, ordnungsgemäße Abrechnungen und die Einhaltung aller gesetzlichen Vorgaben lassen sich rechtliche Sicherheit und wirtschaftlicher Schutz gewährleisten.

 

Sie haben Fragen zu Bauverträgen, Werkverträgen oder zur Abgrenzung zwischen ordnungsgemäßer Tätigkeit und Schwarzarbeit? Ich berate Sie gerne umfassend und praxisnah.